Küstenkoalition macht den Weg für kleine Windanlagen frei – auch der Bau von Solaranlagen wird einfacher

In der ersten Lesung hat der schleswig-holsteinische Landtag über die Landesbauordnung (LBO) debattiert. Dazu sagt der energiepolitische Sprecher der Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Detlef Matthiessen:

Die neue LBO macht den Weg für kleine Windenergieanlagen [KWEA] frei. Bis zehn Metern Höhe und drei Metern Rotorblätter werde KWEA verfahrensfrei gestellt. Sie müssen nicht mehr genehmigt, noch nicht mal gemeldet werden. Das ist eine erfreuliche Botschaft für so manche HausbesitzerInnen und Gewerbetreibende, die schon länger mit einer kleinen Windmühle liebäugeln.

Die Erleichterung kann auch Kunden ermutigen, sich mit dem Thema neu zu beschäftigen. Die Messe New Energy in Husum bietet für Interessierte ein herausragendes Schaufenster, das viele unterschiedliche Techniken zeigt.

Der neue LBO Paragraph 63 Verfahrensfreistellung gilt auch für kleinere Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden. Neu ist auch die kleine Freiflächenanlage. Verfahrensfrei sind in Zukunft gestellt „gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m.“

Das ist deswegen ein bedeutender Fortschritt, weil viele Gebäude selber nicht für Solaranlagen geeignet sind, sei es wegen der Ausrichtung des Gebäudes oder wegen der schönen alten Blutbuche, die Schatten wirft. In diesen Fällen kann auf dem Grundstück eine Solaranlage im Gelände aufgeständert werden. Die Bemaßung hält sich dabei in der Größenordnung, die wir z.B. von Carports und dergleichen kennen.

In der neuen Landesbauordnung steckt deshalb ein gutes Stück Energiewende und der Zeitpunkt der Befassung im Landtag passt hervorragend zur gerade stattfindenden Messe „New Energy“ in Husum.

 

Hintergrund:

Zur Erläuterung die einschlägigen Formulierungen des neuen § 63 der LBO:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung
Gesetzentwurf Landesregierung 04.03.2015 Drucksache 18/2778

cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

„3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern, und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m in Kleinsiedlungs-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und im Außenbereich, soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden;“

 

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